Auch wenn generative KI ein riesiges Potential bietet, sind juristisch noch viele Fragen offen:
Auch wenn generative KI ein riesiges Potential bietet, sind juristisch noch viele Fragen offen:
Wem gehören die mit KI-Tools generierten Inhalte? Wie ist KI-Training urheberrechtlich zu beurteilen? Greift das Training in Urheberrechte ein? Fällt das Training unter eine Ausnahmeregelung?
Diesbezüglich ist eine bewusste und differenzierte Auseinandersetzung erforderlich. Zu diesem Schluss kommt die Rechtsanwältin Isabelle Oehri, Stellvertretende Leiterin des Kompetenzzentrums Management & Law an der Hochschule Luzern, in einer Veröffentlichung in der «Netzwoche». Die Beantwortung der obigen Fragen stellt auch juristische Fachkreise vor neue Herausforderungen. Ebenso befassen sich Behörden in vielen Staaten mit diesen urheberrechtlichen Fragen. Zwar wurden bereits erste Antworten entwickelt, dennoch sind ebenso Gerichtsverfahren zum Thema hängig. Das Urheberrecht welchen Staates soll angewendet werden? Meist unterliegen die Akteure unterschiedlichen Rechtsordnungen und die Vorgänge spielen sich im Internet ab, ohne direkten Bezug zu einer nationalen Rechtsordnung.
Im Urheberrecht gelte es, die berechtigten Interessen des Schutzes von Kreativität und Förderung von Innovation zu berücksichtigen, aber gleichzeitig auch den technischen Möglichkeiten und ihrem Potential für Gesellschaft und Wirtschaft Rechnung zu tragen, so Oehri weiter in ihrem Beitrag.
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