Der Tatbestand: Eine betroffene Person wollte Auskunft über ihre Daten und die angeblich erteilte Einwilligung in den Erhalt von E-Mail-Werbung. Das Unternehmen gab an, die Daten stammten von einem Datenhändler, was sich aber als falsch herausstellte. Die für den Datenschutz verantwortliche Person habe die betroffene Person entweder falsch, unvollständig oder gar nicht über die Beschaffung ihrer Personendaten informiert.
Im Strafbefehl sei allerdings nicht ersichtlich, auf welche Variante oder Varianten sich das Stadtrichteramt Zürich beziehe und wer ein Auskunftsbegehren ignoriere, mache sich nicht strafbar und riskiere auch keine falsche Auskunft, so Steiger.
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